opencaselaw.ch

ZK1 2020 44

Ehescheidung (Unterhalt, Güterrecht)

Schwyz · 2022-12-27 · Deutsch SZ
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Ehescheidung (Unterhalt, Güterrecht) | Eherecht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 27. Dezember 2022ZK1 2020 44MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichter Pius Schuler, Jeannette Soro,Bettina Krienbühl und Dr. Veronika Bürgler Trutmann.Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.In SachenA.________,Beklagter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner,vertreten durch Rechtsanwältin B.________,gegenC.________,Klägerin, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,betreffendEhescheidung (Unterhalt, Güterrecht)(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 13. November 2020, ZEO 2017 101);-hat die 1. Zivilkammer,nachdem sich ergeben:Die Klägerin reichte am 12. Dezember 2017 eine unbegründete Scheidungsklage ein (Vi-act. 1). An der Einigungsverhandlung vom 30. Januar 2018 anerkannte der Beklagte den geltend gemachten Scheidungsgrund des zweijährigen Getrenntlebens. Eine Einigung über die Scheidung konnte nicht erzielt werden (Vi-act. 7). Am 7. Mai 2018 reichte die Klägerin die Klagebegründung ein (Vi-act. 13). Der Beklagte erstattete am 30. August 2018 die Klageantwort (Vi-act. 18). An der Instruktionsverhandlung vom 8. November 2018 erklärten sich die Parteien mit der Erstellung einer Verkehrswertschätzung der Liegenschaft E.________weg zz einverstanden (Vi-act. 21). Am 28. Oktober 2019 fand die Hauptverhandlung statt und die Parteien erhielten Gelegenheit zu je zwei Parteivorträgen (Vi-act. 35). Die Vor­instanz forderte die Parteien mit Verfügung vom 26. Februar 2020 auf, weitere Unterlagen einzureichen und ordnete die Befragung der Tochter L.________ als Zeugin sowie einen Augenschein an der Liegenschaft des Beklagten an (Vi-act. 42-44). Am 31. August 2020 wurde zunächst der Augenschein an der Liegenschaft des Beklagten durchgeführt (Vi-act. 63) und anschliessend die Hauptverhandlung mit Befragung der Zeugin L.________ sowie der Parteien fortgesetzt (Vi-act. 64). Die von der Klägerin zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren lauteten wie folgt (Vi-act. 65):1.Die zwischen den Parteien am ________ vor dem Zivilstandsamt Schwyz/SZ geschlossene Ehe sei nach

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichter Pius Schuler, Jeannette Soro,Bettina Krienbühl und Dr. Veronika Bürgler Trutmann.Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

In Sachen

A.________,Beklagter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner,vertreten durch Rechtsanwältin B.________,gegenC.________,Klägerin, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Ehescheidung (Unterhalt, Güterrecht)

Die Klägerin reichte am 12. Dezember 2017 eine unbegründete Scheidungsklage ein (Vi-act. 1). An der Einigungsverhandlung vom 30. Januar 2018 anerkannte der Beklagte den geltend gemachten Scheidungsgrund des zweijährigen Getrenntlebens. Eine Einigung über die Scheidung konnte nicht erzielt werden (Vi-act. 7). Am 7. Mai 2018 reichte die Klägerin die Klagebegründung ein (Vi-act. 13). Der Beklagte erstattete am 30. August 2018 die Klageantwort (Vi-act. 18). An der Instruktionsverhandlung vom 8. November 2018 erklärten sich die Parteien mit der Erstellung einer Verkehrswertschätzung der Liegenschaft E.________weg zz einverstanden (Vi-act. 21). Am 28. Oktober 2019 fand die Hauptverhandlung statt und die Parteien erhielten Gelegenheit zu je zwei Parteivorträgen (Vi-act. 35). Die Vor­instanz forderte die Parteien mit Verfügung vom 26. Februar 2020 auf, weitere Unterlagen einzureichen und ordnete die Befragung der Tochter L.________ als Zeugin sowie einen Augenschein an der Liegenschaft des Beklagten an (Vi-act. 42-44). Am 31. August 2020 wurde zunächst der Augenschein an der Liegenschaft des Beklagten durchgeführt (Vi-act. 63) und anschliessend die Hauptverhandlung mit Befragung der Zeugin L.________ sowie der Parteien fortgesetzt (Vi-act. 64). Die von der Klägerin zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren lauteten wie folgt (Vi-act. 65):